Nachhaltigkeitsstrategie

Vorwort zur Verordnung über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssekor
(Transparenz-Verordnung / TVO)

Als Teil des EU-Aktionsplans zur Finanzierung von nachhaltigem Wachstum tritt ab dem 10.03.2021 die Verordnung über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssekor (Transparenz-Verordnung / TVO) in Kraft. Danach müssen Berater von Finanzprodukten (Versicherungen und Finanzanlagen) ihre Strategie zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken und die negativen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren (Principal Adverse Impact Indikators / PAIs) veröffentlichen.

Diese Nachhaltigkeitsstrategie werde ich im Folgenden darlegen.

Was bedeuten die Begriffe Nachhaltigkeitsrisiko und Nachhaltigkeitsfaktoren?

Als Nachhaltigkeitsrisiko (ESG-Risiko) wird laut Verordnung ein Ereignis oder eine Bedingung aus den Bereichen Umwelt (Environment), Soziales (Social) und Unternehmensführung (Governance) bezeichnet, dessen bzw. deren Eintreten tatsächlich oder potenziell wesentliche negative Auswirkungen auf den Wert der Investition bzw. Anlage haben könnte.

Als Nachhaltigkeitsfaktoren (zu PAIs) werden Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelange, die Achtung der Menschenrechte und die Bekämpfung von Korruption und Bestechung betrachtet.

Die Begriffe veranschaulicht das Beispiel einer Investition in eine Fabrik an der holländischen Küste, die durch einen drohenden Anstieg des Meeresspiegels (Nachhaltigkeitsrisiko Umwelt) einen Wertverlust erleiden kann und selbst durch das ausstossende Kohlendioxid den Klimawandel befeuert. (PAIs)

Informationen zur Transparenz gemäß Art. 3-5 Transparenzverordnung (TVO):

Um Nachhaltigkeitsrisiken bei der Beratung einzubeziehen, berücksichtige ich im Rahmen der Auswahl von Anbietern und deren Finanzprodukten deren zur Verfügung gestellte Informationen. Anbieter, die erkennbar keine Strategie zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken in ihre Investitionsentscheidungen haben, beziehe ich je nach Kundenwunsch nicht in meine Empfehlungen ein. Im Rahmen der im Kundeninteresse erfolgenden individuellen Beratung stelle ich gesondert dar, wenn die Berücksichtigung der Nachhaltigkeitsrisiken bei der Investitionsentscheidung für mich erkennbare Vor- bzw. Nachteile für den individuellen Kunden bedeuten.
Über die jeweilige Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken bei Investitionsentscheidungen des jeweiligen Anbieters informiert dieser mit seinen vorvertraglichen Informationen. Bei Fragen dazu kann der Kunde mich gerne im Vorfeld eines möglichen Abschlusses ansprechen. Bei einer möglichen pflichtgemäßen Einschätzung einer vergleichbaren oder besseren Rendite des Produktes, das Nachhaltigkeitsrisiken berücksichtigt, empfehle ich dieses vorrangig.

Im Rahmen der Beratung werden die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren der Anbieter berücksichtigt. Die Berücksichtigung erfolgt auf Basis der von den Anbietern zur Verfügung gestellten Informationen. Für deren Richtigkeit bin ich jedoch nicht verantwortlich.

ABER: Zur Zeit kann eine Berücksichtigung auf Grund sich aufbauender, aber aktuell noch ggf. rudimentärer Informationen durch die Anbieter zu ihren Unternehmen lediglich bedingt erfolgen.

Die Vergütung für die Vermittlung / Beratung von Finanzprodukten wird nicht von den jeweiligen Nachhaltigkeitsrisiken beeinflusst.

Im Rahmen der Anlageberatung nach §1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 a Kreditwesengesetz (KWG) und der Anlagevermittlung nach §1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 KWG bin ich als vertraglich gebundener Vermittler nach §2 Abs. 10 KWG ausschließlich im Namen sowie für Rechnung und unter der Haftung der BfV Bank für Vermögen AG, Hohemarkstrasse 22, 61440 Oberursel tätig.
 
Weiterführende Informationen zur Nachhaltigkeitspolitik der Bank für Vermögen AG sind unter der Web-Adresse https://bfv-ag.de/nachhaltigkeit/ einsehbar.